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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.11.2009 - 1 K 1752/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Insolvenzverwalter steht bei einer beantragten Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Finanzbehörde zu.

 

Normenkette

AO §§ 30, 34 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 364; InsO § 80 Abs. 1, § 155 Abs. 1; FGO § 102 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.09.2010; Aktenzeichen II B 4/10)

BFH (Beschluss vom 15.09.2010; Aktenzeichen II B 4/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfang einem Insolvenzverwalter ein Recht auf Einsicht in die beim Finanzamt für den Schuldner geführten Steuerakten zusteht.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- vom 21. Dezember 2004 (vgl. Bl. 3 f. Rb-Akten) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A. S. (im Folgenden: Schuldner) bestellt. Der Schuldner reichte für die Jahre 1998 bis 2002 Steuererklärungen beim Beklagten ein; die entsprechenden Veranlagungsverfahren wurden nach der Erteilung von Steuerbescheiden bestandskräftig abgeschlossen. Für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2003 wurden - mit Ausnahme von Umsatzsteuererklärungen betreffend die Masse für die Jahre 2004 und 2005 - keine steuerlichen Erklärungspflichten erfüllt. Unter dem 2. Februar 2005 und 12. Oktober 2006 erließ der Beklagte für die Jahre 2003 und 2004 jeweils Schätzungsbescheide.

Im Januar 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm zum Zwecke der Einsichtnahme die Steuererklärungen des Schuldners seit dem Jahr 1998 auszuhändigen (vgl. Bl. 1 f. Rb-Akten). Zur Begründung führte er aus, dass er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dieselbe Stellung wie der Schuldner besitze. Bei der Frage der Akteneinsicht gehe es darum, „dass der Insolvenzverwalter - ggf. sogar ...

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