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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.01.2013 - 6 K 2670/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung auf Abfindung bei Zahlung in zwei Teilbeträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (aus betriebsbedingten Gründen) ist die Steuerermäßigung gemäß § 34 EStG nicht zu gewähren, wenn eine weitere, ca. 12,5% der Gesamtleistung ausmachende Teilleistung in einem anderen Jahr gezahlt wurde und diese weitere Teilleistung als Ausgleich dafür gewährt wurde, dass der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurücknimmt und in eine Transfer-Gesellschaft wechselt.

 

Normenkette

EStG § 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.04.2014; Aktenzeichen IX R 28/13)

BFH (Urteil vom 08.04.2014; Aktenzeichen IX R 28/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 34 EStG für Abfindungszahlungen, die in zwei Veranlagungszeiträumen an die Klägerin ausgezahlt wurden.

Die Klägerin ist Industriekauffrau und erzielte in den Streitjahren sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Nagelstudios als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin war im Jahr 2006 bei der Firma B GmbH in F beschäftigt. Am 20. Dezember 2006 kündigte die Firma B das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2007 aus betriebsbedingten Gründen (Bl. 13 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008). Für den Verlust ihres Arbeitsplatzes wurde der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 41.453,00 Euro angeboten, die mit der letzten Entgeltrechnung ausgezahlt werden sollte (Bl. 13 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008). Daneben bot die B GmbH der Klägerin an, ab dem 1. Februar 2007 für längstens 12 Monate in eine Transfergesellschaft "X GmbH" zu wechseln. In letzterem Fall erhöhe sich die Abfindungssumme um weitere 5.970,00 Euro (14 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008).

Die Klägerin unterzeichnete am 5. Janua...

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