Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen an eine Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten
Leitsatz (amtlich)
1. Die nach der höchstrichterlichen Rspr. des EuGH und BFH maßgeblichen spezifischen und wesentlichen Funktionen des Umsatzes im Zahlungsverkehr bestehen darin, unter entsprechender Verbuchung eine Übertragung von Bargeld zu bewirken.
2. Zur Prüfung im Einzelfall, ob der Leistungsbeitrag die spezifischen und wesentlichen Funktionen des solchermaßen konkretisierten Umsatzes erfüllt, ist der ausgegliederte Leistungsteil zum gesamten Leistungserstellungsprozess in Bezug zu setzen. Nach Maßgabe dieser Inbezugsetzung ist sodann zu prüfen, ob der Leistungsbeitrag des Dienstleisters funktionell spezifisch und wesentlich für den steuerbefreiten Umsatz im Zahlungsverkehr ist.
3. Zur von der Rspr. geforderten Herbeiführung rechtlicher und finanzieller Änderungen durch die Leistungen des Dienstleisters kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf, zwischen wem sich der Eigentumswechsel an den Geldscheinen, die am Automaten ausgegeben werden, vollzieht.
Normenkette
EWGRichtl 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach § 4 Nr. 8 d Buchst. UStG steuerfrei sind.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 12.07.2001 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung, Wartung und Instandhaltung von Geldautomaten, Selbstbedien...