Revision eingelegt (BFH X R 24/21) Revision zugelassen durch BFH Beschluss X B 66/21 vom
26. 10. 2021
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der Erlöse in
einem Gastronomiebetrieb
Leitsatz (amtlich)
Eine Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung
unter Berücksichtigung des untersten Werts der Bandbreite der Rohgewinnaufschlagsätze
ist rechtmäßig, wenn hiergegen keine geeigneten Einwendungen erhoben
werden.
Normenkette
AO § 162; FGO § 96 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 29.07.2025; Aktenzeichen X R 23-24/21)
BFH (Entscheidung vom 29.07.2025; Aktenzeichen X R 24/21)
Tatbestand
Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang.
Streitig sind die vom Beklagten nach einer Betriebsprüfung
vorgenommenen Erhöhungen beim Umsatz bzw. bei den Erlösen des Gewerbebetriebs
des Klägers "X".
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar
aus seinem Betrieb "…" und der Gaststätte "X". Für beide Betriebe
ermittelt er seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach
§ 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG.
Die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2011 bis
2013 gingen am 19.06.2013 (2011), am 03.02.2014 (2012) und am 30.12.2014
(2013) beim Finanzamt ein. Sie standen einer Steuerfestsetzung unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Gewerbesteuererklärungen waren
für den Betrieb der Gaststätte für 2011 und 2012 nicht abgegeben
worden. Für 2013 wurden der Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid
vom 11. März 2015 (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164
Abs. 2 AO) festgesetzt.
Für die Gaststätte wurde in der Zeit vom Mai 2015 bis
Dezember 2015 (mit Unterbrechungen) eine Betriebsprüfung durchgeführt.
In dem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Blatt 6-23 der BP-Berichtsakte)
wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zur Ermittlung der baren Betriebseinnahmen sei eine EDV-Kasse
mit ...