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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.03.2021 - 3 K 1996/20

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Revision eingelegt (BFH X R 24/21) Revision zugelassen durch BFH Beschluss X B 66/21 vom 26. 10. 2021

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung der Erlöse in einem Gastronomiebetrieb

Leitsatz (amtlich)

Eine Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung unter Berücksichtigung des untersten Werts der Bandbreite der Rohgewinnaufschlagsätze ist rechtmäßig, wenn hiergegen keine geeigneten Einwendungen erhoben werden.

Normenkette

AO § 162; FGO § 96 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.2025; Aktenzeichen X R 23-24/21)

BFH (Entscheidung vom 29.07.2025; Aktenzeichen X R 24/21)

Tatbestand

Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Streitig sind die vom Beklagten nach einer Betriebsprüfung vorgenommenen Erhöhungen beim Umsatz bzw. bei den Erlösen des Gewerbebetriebs des Klägers "X".

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar aus seinem Betrieb "…" und der Gaststätte "X". Für beide Betriebe ermittelt er seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG.

Die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2011 bis 2013 gingen am 19.06.2013 (2011), am 03.02.2014 (2012) und am 30.12.2014 (2013) beim Finanzamt ein. Sie standen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Gewerbesteuererklärungen waren für den Betrieb der Gaststätte für 2011 und 2012 nicht abgegeben worden. Für 2013 wurden der Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 11. März 2015 (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO) festgesetzt.

Für die Gaststätte wurde in der Zeit vom Mai 2015 bis Dezember 2015 (mit Unterbrechungen) eine Betriebsprüfung durchgeführt. In dem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Blatt 6-23 der BP-Berichtsakte) wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zur Ermittlung der baren Betriebseinnahmen sei eine EDV-Kasse mit ...

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