Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltung von unfallbedingten Krankheitskosten durch Entfernungspauschale
Leitsatz (amtlich)
Zu den durch die Entfernungspauschale abgegoltenen Unfallkosten zählen nicht nur Reparaturkosten eines PKW, sondern auch Behandlungs- bzw. Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (mit-)verursacht wurden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Behandlungskosten nach einem Autounfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin, die im Streitjahr in einem Krankenhaus als MTA beschäftigt war, unterzog sich seit mehreren Jahren wegen diverser Erkrankungen mehrfach ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen (Bl. 85, 97 der ESt-Akte Bd. II), deren Kosten sie in den Veranlagungsjahren 2012 und 2013 als außergewöhnliche Belastungen geltend machte.
Am 29. April 2014 erlitt die Klägerin auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Autounfall. Nach dem Unfall klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich (Auszug aus den medizinischen Daten Dr. med. S., Bl. 97 der ESt-Akte Bd. II).
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin u.a. Reparaturkosten in Höhe von 279,10 EUR (6.915,60 EUR abzgl. erhaltener Schadenersatzleistungen in Höhe von 6.636,50 EUR) sowie weitere Aufwendungen in Höhe von 660,85 EUR wie folgt als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (Bl. 46 f., 67 der ESt-Akte Bd. II):
Reha Klinik |
160,00 EUR |
Reha Therapie |
126,00 EUR |
Ärztebes... |