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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.11.2002 - 4 K 2068/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eine Vorausleistungen ausgleichende Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Zuwendung, die nachträglich ohne rechtliche Verpflichtung Vorausleistungen des Zuwendungsempfängers ausgleichen soll, unterliegt als Belohnung im Sinne des § 7 Abs. 4 ErbStG der Schenkungsteuer.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob vorab erbrachte Versorgungs- und Betreuungsleistungen in die Gegenleistung für eine Grundstückszuwendung einzubeziehen sind.

Durch notariellen Vertrag vom 30. Juni 1997 (Bl. 1 bis 4 der Schenkungsteuerakten) übertrug Herr ... (H.St.) der Klägerin das Eigentum an einer Eigentumswohnung in ... Laut § 4 der notariellen Urkunde verpflichtete sich die Klägerin, „den Übergeber bis zu dessen Lebensende hin standesgemäßem Umfang zu pflegen und zu verpflegen". Diese Versorgungsleistungen sollten aber ruhen, „wenn und solange sich der Übergeber auf Einweisung seines Hausarztes in einem Krankenhaus, Pflege- oder Altersheim aufhält". Überdies sollte die Eigentumsübertragung „auch mit Rücksicht darauf" erfolgen, „dass der Erwerber den Übergeber bereits seit 10 Jahren entsprechend den vorstehenden Vereinbarungen betreut". In § 5 des Vertrages wurde dem Übergeber ein lebenslängliches Wohnungsrecht „beginnend mit dem Tod des Erwerbers" eingeräumt. Der Jahreswert der Versorgungsleistungen wird in der notariellen Urkunde mit 7.300 DM, der Verkehrswert der Eigentumswohnung mit 140.000 DM angegeben. Die Klägerin bezeichnete sich in ihrer Schenkungsteuererklärung vom 20. Oktober 1997 (BI. 5 der Schenkungsteuerakten) als „Lebensgefährtin" des Übergebers.

Durch Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 setzte der Beklagte wegen dieses Vorgangs, den er als gemischte Schenkung wertete (Bl. 22 der...

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