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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.10.2005 - 3 K 1593/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemühen um einen Ausbildungsplatz in der Zeit des Mutterschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

Auch während der Zeit des Bestehens eines Beschäftigungsverbots nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ist es einem Kind möglich und zumutbar, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte zur Zahlung von Kindergeld für die Tochter M (geb. 03. März 1982) für den Zeitraum September bis November 2002 verpflichtet ist. Die Tochter M der Klägerin legte am 28. Juni 2001 das Abitur ab. In der Zeit vom 01. September 2001 bis 31. August 2002 absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr. Am 30. August 2002 stellte die Klägerin den Antrag, das Kindergeld für M weiterzuzahlen. Wegen ihrer Mutterschaft (Entbindungstermin im September 2002) könne M zunächst keine Ausbildung bzw. Arbeit aufnehmen. Mit Erklärung vom 23. Februar 2003 erklärten die Klägerin und ihre Tochter M, dass sich M unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe (Mutterschutz) um einen Ausbildungsplatz bemühen werde. Unter dem 12. Juni 2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass M eine Ausbildungsplatzzusage von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in K erhalten habe, die Ausbildung beginne am 01. Juli 2003. Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 lehnte die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für M für die Zeit von September 2002 bis April 2003 ab. Es lägen keine Unterlagen bzw. Angaben für einen Anspruch auf Kindergeld vor. Ab Mai 2003 werde aufgrund der bestehenden Ausbildungswilligkeit bzw. Ausbildung wieder Kindergeld gezahlt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 04. März 2004 Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorg...

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