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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.12.1996 - 4 K 1748/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Betreuungsaufwand als Nachlaßverbindlichkeit.

Die Klägerin ist aufgrund eines Testaments vom 25. November 1993 (Bl. 7–10 der Erbschaftsteuerakten) die alleinige Erbin ihrer am 19. September 1994 verstorbenen Tante (Schwester des Vaters) … (A.K.). In der Erbschaftsteuererklärung vom 16. Januar 1995 machte sie u.a. Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von … DM mit der Begründung geltend, diese Kosten seien als Lohnkosten abzuziehen, weil sie und ihr Ehemann mit der Erblasserin – die aus den Erträgen ihres Vermögens zwar ihre laufenden Lebenshaltungskosten, nicht aber die laufenden Pflegekosten habe bestreiten können – vereinbart hätten, daß sie für seit Anfang 1989 erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen erst nach dem Tode der Erblasserin entschädigt werden sollten. Der Beklagte lehnte im Erbschaftsteuerbescheid vom 13. Juni 1995 – mit dem er die Erbschaftsteuer unter Ansatz eines steuerpflichtigen Erwerbs von …,– DM auf …,– DM festsetzte – den Abzug dieser Kosten indes ab und berücksichtigte lediglich einen Freibetrag von 2.000,– DM gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG –. Im Einspruchsverfahren ermäßigte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 16. November 1995 die Erbschaftsteuer auf …,– DM, wobei er unter Berücksichtigung weiterer Nachlaßverbindlichkeiten den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs mit …,– DM ansetzte. Hinsichtlich der Pflege- und Betreuungskosten blieb der Einspruch erfolglos.

Mit der Klage macht die Klägerin nur noch Betreuungskosten von …,– DM geltend. Sie trägt dazu vor, bei diesem Betrag handle es sich um 70 v.H. der ihr durch die Betreuung de...

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