Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, ob § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG i.d.F. des StVergAbG verfassungsgemäß ist
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Verfassungsrecht, dass § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG i.d.F. des StVergAbG die Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Absatz 2 KStG für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgt sind, auf 0 Euro begrenzt.
Normenkette
KStG § 37 Abs. 2a Nr. 1; GG Art. 106 Abs. 3 S. 2, Art. 105 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 14, 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob § 37 Absatz 2a Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz -- KStG -- in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 (sogenanntes Körperschaftsteuermoratorium) verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt ein Chemie-Unternehmen.
In ihrem Schreiben vom 19. Februar 2004 (Bl. 3 KSt-A 2004 Band 1) bezifferte sie ihre voraussichtliche Körperschaftsteuerschuld für 2004 -- unter Abzug eines Körperschaftsteuerminderungsbetrages gemäß § 37 Absatz 2 KStG i.H.v. von ... € -- auf ... € und beantragte, die vierteljährlich Vorauszahlungen zuzüglich des Solidaritätszuschlags auf ... € festzusetzen.
Im Bescheid vom 2. März 2004 (Bl. 4 KSt-A 2004 Band 1) setzte der Beklagte die vierteljährlichen Vorauszahlungen für 2004 demgegenüber bezüglich der Körperschaftsteuer auf jeweils ... € sowie bezüglich des Solidaritätszuschlags auf jeweils ... € fest. Bei dieser Festsetzung ging er davon aus, dass von der voraussichtlichen Körperschaftsteuerschuld der Körperschaftsteuerminderungsbetrag nach § 37 Absatz 2 KStG im Hinblick auf § 37 Absatz 2 a...