Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, ob § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG i.d.F. des StVergAbG verfassungsgemäß ist
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Verfassungsrecht, dass § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG i.d.F. des StVergAbG die Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Absatz 2 KStG für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgt sind, auf 0 Euro begrenzt.
Normenkette
KStG § 37 Abs. 2a Nr. 1; GG Art. 106 Abs. 3 S. 2, Art. 105 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 14, 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob § 37 Absatz 2a Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz -- KStG -- in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 (sogenanntes Körperschaftsteuermoratorium) verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt ein Chemie-Unternehmen.
Durch Bescheid vom 1. Juli 2003 (Bl. 13 KSt-A Band 1) setzte der Beklagte auf der Basis des von der Klägerin mitgeteilten voraussichtlichen Gewinns die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag für das Streitjahr 2003 fest. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen (BL. 12 KSt-A) ging er davon aus, dass eine Verrechnung der Körperschaftsteuerschuld mit Körperschaftsteuerguthaben für Gewinnausschüttungen nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Vorauszahlungsbescheid legte die Klägerin am 15. Juli 2003 Einspruch (Bl. 1 f Rb-A 2003 Band 1) ein und begründete ihn damit, dass der gesetzliche Ausschluss der Verrechnung der Körperschaftsteuerschulden mit Körperschaftsteuerguthaben sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei. Während des Einspruchs...