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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.12.2007 - 2 K 1618/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstmaliger Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres erstmalig ergehenden Verlustfeststellungsbescheid ist der Verlust des letzten innerhalb der Festsetzungsfrist ergangenen Einkommensteueränderungsbescheides maßgeblich. Ergeht nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein weiterer gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid, so kann dieser dem Verlustfeststellungsbescheid nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Änderung auf der Korrektur eines Bilanzansatzes für ein früheres Wirtschaftsjahr beruht.

 

Normenkette

EStG 1997 § 10d Abs. 3; AO §§ 164, 170 Abs. 2 Nr. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 181 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen IX R 52/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des im Rahmen des Bescheides über die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31. Dezember 1997 zu berücksichtigenden Gesamtbetrags der Einkünfte des Klägers in 1997.

Der Kläger erzielt als Arzt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durch Betrieb einer gepachteten Klinik. In den Bilanzen zum 31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1997 bildete er wegen der Verpflichtung zur Instandhaltung der gepachteten Baulichkeiten Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten (unter anderem zum 31. Dezember 1993 708.000 DM; 31. Dezember 1994 641.000 DM; 31. Dezember 1995 481.600 DM; 31. Dezember 1996 417.550 DM; 31. Dezember 1997 291.850 DM; in 1997 wurde die Rückstellung um 125.700 DM gewinnerhöhend aufgelöst).

Mit im Anschluss an eine Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheiden 1991 bis 1993 vom 20. August 1998 erkannte der Beklagte di...

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