Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Einkünften im Gewerbesteuermessbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Zur Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt es regelmäßig nicht, wenn der Gewerbebetrieb kein ins Gewicht fallendes Betriebskapital aufweist und der Gewinn im Wesentlichen von der persönlichen Leistung des handelsrechtlichen Inhabers des Betriebs abhängig ist.
Normenkette
FGO §§ 115 Abs. 2 S. 3, 74
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte aus dem Betrieb einer Ferienhausanlage in H gewerbesteuerlich bei der Ermittlung der Einkünfte eines in L belegenen China-Restaurants zu berücksichtigen sind.
Der ursprünglich in den Niederlanden und in den Streitjahren im Bereich des Finanzamts S wohnhafte Kläger ist seit 1980 mit seiner Ehefrau S verheiratet. Zum 26. Januar 1983 meldete er die Übernahme des China-Restaurants „S“ an. Das Restaurant wurde in gemieteten Räumen eingerichtet. Im am 9. März 1983 erstellten Fragebogen zur Gewerbeanmeldung erklärte er, dass er selbständig sei, seine Ehefrau nicht. Beide stünden nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, Angaben zu anderen Einkünften der Ehegatten würden entfallen. Die Erklärung (Bl. 3 Gewerbesteuerakte) war allein vom Kläger unterschrieben. In den Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1983 - 1997 wurde jeweils allein der Kläger als Unternehmer bezeichnet, die Erklärungen wurden jeweils allein von ihm unterschrieben. Zum 31. März 1998 meldete der Kläger den Gewerbebetrieb ab. In der Folgezeit verlegte er mit seiner Ehefrau den Wohnsitz nach Belgien.
Die Gewinne aus diesem Gewerbebetrieb wurden gesondert festgestellt. Allein der Kläger bevollmächtigte am 14. Juni 1988 Frau Steuerberaterin K mit der Vertretung in allen steuerlichen Angelegenheiten. D...