Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldwerter Vorteil wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens
Leitsatz (amtlich)
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein betrieblicher Pkw, der zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung steht, tatsächlich auch privat genutzt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Ausschluss der privaten Nutzung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches oder durch sonstige tatsächliche und nachprüfbare Umstände nachweisbar ist.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteiles wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren war er als Arbeitnehmer bei der F GmbH beschäftigt. Er bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 hat er angegeben, dass er seit dem 1. Mai 2003 von seinem Arbeitgeber ein Betriebsfahrzeug gestellt bekomme. Er arbeite ausschließlich als Werkvertreter im Außendienst (Bl. 9/2003 ESt-Akten). Der Arbeitgeber habe die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt. Er könne für den gesamten Zeitraum ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen, woraus sich ergebe, dass die private Nutzung sich auf 420 km belaufe. Nach Vorlage von Unterlagen hat der Beklagte bei der Veranlagung die auf Privatfahrten entfallenden Kosten dem vom Arbeitgeber bereits versteuerten Arbeitslohn gegenübergestellt und bezüglich der Differenz den Arbeitslohn korrigiert.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem Arbeitgeber des Klägers hat der Prüfer festgestellt, dass dem Kläger bereits ab August 2002 ein Firmenfahrzeug auch für Privatfahrt...