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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.10.2003 - 1 K 2402/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkender Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß. Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch das Steuerentlastungsgesetz1999/2000/2002 der Sonderausgabenabzug für Zinsen auf Steuernachforderungen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 weggefallen ist. (Rev. zugelassen)

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen, wenn die GmbH ihm eine Pensionszusage erteilt hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.10.2002 XI R 25/01).

 

Normenkette

GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a, § 10c Abs. 3 Nr. 2, § 11; StEntlG 1999/2000/2002 § 233a

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben sowie die Kürzung des Vorwegabzugs bei den Vorsorgeaufwendungen.

Der Kläger erzielt mit dem Betrieb eines Zimmereigeschäfts Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Daneben ist er als Geschäftsführer der Firma W Bauträger GmbH nichtselbständig tätig. Diese Gesellschaft, an der er zu 6 v.H. beteiligt ist, hat dem Kläger eine Pensionszusage erteilt. Des Weiteren ist der Kläger Gesellschafter der W Holding GmbH mit einer Beteiligung von im Streitjahr 75,2 v.H..

Im Mai 1997 begann das Finanzamt mit einer Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1995, die im Mai 1998 beendet wurde. Die Schlussbesprechung fand am 24. September 1998 statt. Für das Jahr 1992 ergab sich eine Nachforderung zur Einkommensteuer in Höhe von rund 10...

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