Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Versteuerung einer Invalidenrente
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG i.d.F. des AltEinkG gehören zu den sonstigen Einkünften, die innerhalb eines bis in das Jahr 2039 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt werden, Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG. Die Vorschrift erfasst entsprechend dem Gesetzeskonzept Renten, die auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a Unterbuchst. aa
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang eine Invalidenrente zu versteuern ist.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2005 zusammen mit seiner am 7. Februar 2007 verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. Bl. 1 ff. der Einkommensteuerakten - EA -). Der Kläger war im Streitjahr als Arzt und Dozent am Universitätsklinikum B nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau (geboren: 11.08.1961) konnte im Streitjahr ihren Beruf als Laborärztin im DRK-Krankenhaus in N wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr ausüben und bezog deshalb folgende Renten:
a) Rente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K ab dem 1. Dezember 2004 (vgl. Bl. 72 EA), ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von monatlich 2.366,40 € zuzüglich Kinderzuschlag für ihre beiden Kinder in Höhe von monatlich 1.804 € (vgl. Bl. 22 EA),
b) Rente der ... Versorgungskasse ab dem 1. Januar 2005, befristet bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 320,73 € (vgl. Bl. 24 EA),
c) Rente der Versorgungsanstalt des Bundes...