Entscheidungsstichwort (Thema)
Ist eine erworbene Domain-Adresse abschreibungsfähig?
Leitsatz (redaktionell)
Eine erworbene Domain-Adresse stellt ein immaterielles, mit den aufgewendeten Anschaffungskosten aktivierbares Wirtschaftsgut dar, das jedoch keinem Wertverzehr unterliegt.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 2, § 7; HGB § 248 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt u. a. Einkünfte aus dem selbständigen Betrieb einer Presse- bzw. Werbeagentur, in deren Rahmen er Haus- und Hotelprospekte, Kataloge, Werbefotos usw. erstellt. Seine Gewinne hieraus ermittelt er im Wege der sogenannten Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG.
Für das Streitjahr 2000 hatte er in seiner Gewinnermittlung u. a. "Übernahmekosten Domain-Adresse" i. H. v. 8.700,-- DM als sofort abzugsfähige Betriebsaugaben erfasst und hierzu angegeben, er habe "nur den Namen gekauft und die Internetseite selbst eingerichtet" (Bl. 3 Bilanzakten Bd. I, Hefter 2000).
In dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13. August 2002 (Bl. 44 ff ESt-Akten Bd. 2) setzte das Finanzamt jedoch einen Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers an, bei dem diese Aufwendungen unberücksichtigt blieben und begründete dies damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handele.
Der hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem die Kläger auf die "Verbindung von § 4 Abs. 3 EStG mit § 6 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 EStG" hinwiesen und zu dessen weiterer Begründung sie eine Rechnung der V Internet Service GmbH, W vom 24. Juli 2000 sowie hierzu vorausgegangenen Schriftverkehr einreichten, wegen dessen Inhaltes auf Bl. 53, 60 und 61 ESt-Akten Bd. 2 Bezug genommen wird, blieb ausweislich der Einspruchsentsche...