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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.08.2001 - 4 K 1267/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung eines Steuerbescheides durch die Finanzbehörde / Umzugskosten als Werbungskosten bei Verschlechterung der Verhältnisse bei Familienangehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung eines Steuerbescheids bedarf der klaren und eindeutigen Dokumentierung in den Akten. Dazu reicht die Kopie einer Liste von stichprobenweise durch den Sachgebietsleiter überprüften Fällen, aus der sich eindeutig ergibt, dass ein Storno des Steuerfalls angeordnet worden ist.

2. Der steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten kann die Verschlechterung der Verhältnisse bei Familienangehörigen entgegenstehen.

 

Normenkette

AO § 122; EStG §§ 9, 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen IX R 79/01)

BFH (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen IX R 79/01)

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1997.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Angesteller bei der Industrie- und Handelskammer für ... in ... beschäftigt. Seine Ehefrau ist als Lehrerin an einer Schule in ... tätig. Am 18. April 1997 zogen die Kläger von ihrer bisherigen, gemieteten Wohnung in ...-Straße ... in ein im Eigentum der Klägerin stehendes Einfamilienhaus im ... Weg 2c in ... Dieses am 19. November 1992 erworbene Grundstück war bis 31. März 1997 fremdvermietet.

Während der Kläger vor dem Umzug eine Entfernung von 4 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen musste, betrug die Wegstrecke nach dem Umzug 33 km. Die Klägerin benutzte vor dem Umzug ihren Pkw auf einer Strecke von 35 km, während ...

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