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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.03.2000 - 4 K 3019/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der privaten Nutzung eines unternehmenseigenen Pkws

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Anscheinsbeweis, dass ein unternehmenseigener PKW auch privat genutzt wird, wird nicht durch ein Fahrtenbuch beseitigt, welches anhand einer täglich besprochenen Tonbandkassette erstellt wurde, wenn zwischen der Erstellung des Fahrtenbuches und der Besprechung der Tonbandkassette über ein Jahr liegt.
  2. Fehlen zum Umfang der privaten Nutzung konkrete Anhaltspunkte, so kann der private Nutzungsanteil regelmäßig zwischen 30 bis 35 v. H. geschätzt werden. Den Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. Listenpreismethode) zu schätzen, ist für Zwecke der Umsatzbesteuerung unzulässig (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. 3. 1999 V R 78/98; BFH/NV 1999 S. 1178).

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

Tatbestand

Umstritten ist, ob die sog. 1 %-Methode im Bereich der Umsatzsteuer angewendet werden darf.

Nach vorangegangener Betriebsprüfung im Jahre 1995 erklärte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung für 1996 vom 24. Oktober 1997 einen Eigenverbrauch für Privatfahrten in Höhe von 1.000 DM. Dieser Steuererklärung stimmte der Beklagte durch Mitteilung vom 10. November 1997 zu. Mit Änderungsbescheid vom 8. Januar 19998 erhöhte der Beklagte den privaten Nutzungsanteil auf 8.496 DM. Dabei legte er für das unternehmerische Fahrzeug der Marke BMW M 3 pro Monat 1 % des Listenpreises in Höhe von 88.500 DM (885 DM x 12 Mon. = 10.620 DM) zugrunde und zog hiervon pauschal 20 % (= 2.124 DM) für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten ab.

Gegen den Änderungsbescheid erhob der Kläger am 4. Februar 1998 Einspruch. Zur Begründung führte er aus, die 1 %-Methode habe nicht angewendet werden dürfen. Er habe die täglichen Kilomet...

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