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Niedersächsisches FG Urteil vom 05.05.2004 - 2 K 636/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausdruck aus Tabellenkalkulation kein Fahrtenbuch; Zuordnung von Fluren und Treppen im gemischt genutzten Einfamilienhaus zum Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch handelt es sich um fortlaufend und zeitnah geführte Aufzeichnungen mindestens mit Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern.
  2. Die Aufzeichnungen sind i.d.R. handschriftlich zu führen, können aber auch in Gestalt eines „elektronischen Fahrtenbuchs” geführt werden. In beiden Fällen müssen nachträgliche Veränderungen (technisch) ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein.
  3. Elektronische Aufzeichnungen mittels einer Tabellenkalkulation (Microsoft Excel) reichen als Fahrtenbuch nicht, da sie nachträgliche Veränderungen durch Eingabe am PC zulassen, die nicht dokumentiert werden.
  4. Ein vom Eigentümer selbst zu privaten Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus ist kein Betriebsvermögen sondern Privatvermögen. Auch wenn das selbstbewohnte Einfamilienhaus in die Vermögensübersicht aufgenommen wird, ändert sich hieran nichts, denn die tatsächliche private Wohnnutzung überlagert die nur buchmäßige Zugehörigkeit zum betrieblichen Bereich.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3-4, § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1997, 1998

 

Tatbestand

Streitig ist nach einer Außenprüfung, ob der Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat und mit welchen Flächenanteilen die Aufwendungen für ein - auch gewerblich - genutztes - Einfamilienhaus als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Der Kläger ist Versicherungsagent und betrieb seine Agentur seit 1998 in dem von ihm errichteten Wohnhaus. Seinen Gewinn ...

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