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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.01.2015 - 4 K 1102/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte bei Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk zur Beheizung ihrer Wohnanlage, sind die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, ohne dass es daneben für den Betrieb des Blockheizkraftwerks einer GbR bedarf.

 

Normenkette

AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a; WEG §§ 10, 15; FGO § 60 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.2018; Aktenzeichen IV R 6/16)

 

Tatbestand

Strittig ist im 2. Rechtsgang die gesonderte Feststellung.

Die Kläger sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnanlage C-Straße Hausnummer in M. Die Kläger sind dort Eigentümer eines Reihenhauses. Neben dem Reihenhaus der Kläger sind 10 weitere Reihenhäuser Bestandteil der Wohnanlage. In der Wohnungsanlage befindet sich ein Blockheizkraftwerk.

In der Wohnungseigentümerversammlung nach Übergabe der Anlage durch den Bauträger an die Wohnungseigentümer am 31. Juli 2009 bestellte die Wohnungseigentümergemeinschaft die T Hausverwaltungs GmbH -T GmbH- zum Verwalter für die Wohnanlage. Gleichzeitig wurde ein Verwaltungsbeirat gewählt (Blatt 53f der Prozessakte). Der Verwaltungsbeirat erteilte der T-GmbH am 18. August 2009 die Hausverwaltervollmacht (Blatt 63 der Prozessakte Band I, Blatt 7 der Verwaltungsakte "Vorgänge Neuaufnahme"). Nach der Hausverwaltervollmacht war die GmbH berechtigt, alle der Hauseigentümergemeinschaft obliegenden An- und Abmeldungen sowie sonstige Anzeigen bei den zuständigen Behörden vorzunehmen und die Hauseigentümergemeinschaft bei allen Behörden in den Angelegenheiten des Anwesens/Hauses als Eigentümergemeinschaft zu vertreten. Die T-GmbH gab die Verwaltung der Wohnanlage mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 ab (Einheftung im Umschlag der Besitzsteuerakten). Seit dem Jahr 2012 ist die K GmbH Empfangsbevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft (Protokoll der Eigentümerversammlung vom 14. November 2011, Blatt 857ff der Prozessakte; Schreiben der K-GmbH vom 27. Juli 2014, Blatt 1034 der Prozessakte).

Im August 2009 erwarb die Wohnungseigentümergemeinschaft das in der Anlage befindliche Blockheizkraftwerk. Das Blockheizkraftwerk bildet zusammen mit einem Heizkessel die Heizungsanlage der Wohnanlage (vgl. Schreiben der Fa. B-Haustechnik an die T R GmbH vom 7. Oktober 2008, Blatt 188ff der Rechtsbehelfsakte). Hersteller des Blockheizkraftwerks ist die Firma Ec. Nach dem Datenblatt für das Blockheizkraftwerk erzeugt dieses beim Betrieb mit Erdgas eine elektrische Leistung von 1,3-4,7 KW und eine thermische Leistung von 4,0-12,5 KW bei einem Gesamtwirkungsgrad von ca. 90%. Die Leistung ist abhängig von der Aufstellhöhe und beträgt bei einer Aufstellhöhe zwischen 0 bis 500 m über Meeresspiegel 4,7-4,4 KW für die elektrische Leistung und 12,5-11,8 KW für die thermische Leistung (Blatt 143 der Rechtsbehelfsakte Band II).

Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 beantragte die T-GmbH beim Finanzamt W eine Steuernummer, da die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk betreibe und Strom an Versorger gegen Entgelt zur Verfügung stelle (Blatt 1 der Verwaltungsakte "Vorgänge Neuaufnahme"). Die T-GmbH gab beim Finanzamt W auf Anforderung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ab (Blatt 9f der Verwaltungsakte "Vorgänge Neuaufnahme"). Nach Ansicht des Finanzamtes W war hingegen die Zuständigkeit des Beklagten für die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, da sich die Verwaltervollmacht weit über eine übliche Verwaltervollmacht hinaus erstrecke und sich somit der Ort der Verwaltung und der Ort der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft in M befinde. Hinsichtlich des Betriebs des Blockheizkraftwerks forderte der Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2010 von der T-GmbH weitere Unterlagen an. Mit Schreiben vom 11. Juli 2010 teilte die T-GmbH dem Beklagten mit, einen Beschluss über die Errichtung des Blockheizkraftwerks gebe es nicht, da der Bauträger das Objekt als Neubau veräußert habe (Blatt 17 der Verwaltungsakte "Vorgänge Neuaufnahme"). Nach den Feststellungen des Beklagten durch die Neuaufnahmestelle wurde das Blockheizkraftwerk seit dem 28. August 2009 betrieben (Bericht vom 6. Juli 2010, Blatt 18 der Verwaltungsakte "Vorgänge Neuaufnahme"). In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. August 2010 wurde beschlossen, dass die Umsatzsteuererklärungen von einem selbstständigen Buchhalter gefertigt und die Erträge aus der Einspeisung des Stroms aus dem Blockheizkraftwerk in die Rücklage eingestellt werden sollen (Blatt 131 der Rechtsbehelfsakte Band II).

Am 21. Februar 2011 ging beim Beklagten ein Schreiben der Kläger an den Vorsteher des Finanzamts ein, in dem die Kläger "als Miteigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft" vorsorglich vom Recht der schuldbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO und gegen den Verwalter Gebrauch machten und vorsorglich Einspruch gegen die einheitliche und gesonder...

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