Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte bei Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk zur Beheizung ihrer Wohnanlage, sind die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, ohne dass es daneben für den Betrieb des Blockheizkraftwerks einer GbR bedarf.
Normenkette
AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a; WEG §§ 10, 15; FGO § 60 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist im 2. Rechtsgang die gesonderte Feststellung.
Die Kläger sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnanlage C-Straße Hausnummer in M. Die Kläger sind dort Eigentümer eines Reihenhauses. Neben dem Reihenhaus der Kläger sind 10 weitere Reihenhäuser Bestandteil der Wohnanlage. In der Wohnungsanlage befindet sich ein Blockheizkraftwerk.
In der Wohnungseigentümerversammlung nach Übergabe der Anlage durch den Bauträger an die Wohnungseigentümer am 31. Juli 2009 bestellte die Wohnungseigentümergemeinschaft die T Hausverwaltungs GmbH -T GmbH- zum Verwalter für die Wohnanlage. Gleichzeitig wurde ein Verwaltungsbeirat gewählt (Blatt 53f der Prozessakte). Der Verwaltungsbeirat erteilte der T-GmbH am 18. August 2009 die Hausverwaltervollmacht (Blatt 63 der Prozessakte Band I, Blatt 7 der Verwaltungsakte "Vorgänge Neuaufnahme"). Nach der Hausverwaltervollmacht war die GmbH berechtigt, alle der Hauseigentümergemeinschaft obliegenden An- und Abmeldungen sowie sonstige Anzeigen bei den zuständigen Behörden vorzunehmen und die Hauseigentümergemeinschaft bei allen Behörden in den Angelegenheiten des Anwesens/Hauses als Eigentümergemeinschaft zu vertreten. Die T-GmbH gab die Verwaltung der Woh...