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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.12.2011 - 2 K 1319/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabe des Bekanntgabewillens durch die Behörde vor Absendung des Bescheides – kein Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung/Herstellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat die Behörde die Aufgabe des Bekanntgabewillens vor Absendung des ersten Bescheides eindeutig dokumentiert, so bedarf es keiner Änderungsvorschrift für den Erlass eines neuen Bescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen, da es sich bei dem neuen Bescheid um den Erstbescheid handelt.

2. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes ist die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages für dieses Wirtschaftsgut nicht mehr möglich.

 

Normenkette

EStG 2008 § 7g Abs. 1-2; AO § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Wirksamkeit eines den Klägern zugegangenen Einkommensteuerbescheides 2008 vom 4. August 2009 sowie die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g Abs. 1 und 2 EStG 2008.

Die Kläger sind für das Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Als Eigentümerin des von den Eheleuten und ihren drei Kindern zu Wohnzwecken selbstgenutzten Einfamilienhaus bestellte die Klägerin Mitte März 2008 eine Photovoltaikanlage, die im April 2008 geliefert und in Betrieb gesetzt wurde (Abnahme am 15. Mai 2008). Seit Mai 2008 erzielt die Klägerin aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (Einspeisung von Solarenergie in das Stromnetz) nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie für das Streitjahr mit ./. 23.639,53 € erklärte (Ermittlung, Bl. 26 bis 28, i.F. jeweils: ESt-Akte 2008).

Ausgehend von den Nettoanschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage (unstreitig: 60.846,98 €) hatte sie einen Investitionsabzug von 24.338,00 € (40 %) vorgenommen und vom verbleibenden Betrag (36.508,98 €) unter Berüc...

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