Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH III R 14/24)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eine 3-monatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin stellt keine Berufsausbildung dar
Leitsatz (amtlich)
Durch § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG wird klargestellt, dass eine kurzzeitige Ausbildung zu Rettungssanitäterin entgegen früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr wegen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld auszuschließen vermag.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 6 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.03.2026; Aktenzeichen III R 14/24)
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin für ihre am … 1999 geborene Tochter S… (im Folgenden: S) für den Zeitraum August 2020 bis August 2021 einen Anspruch auf Kindergeld hat.
Die Klägerin erhielt für S in der Vergangenheit Kindergeld, unter anderem festgesetzt mit Bescheid vom 26. Juli 2018 mit Wirkung ab April 2018. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 wurde die Versetzung mit Wirkung ab November 2018 aufgehoben, da nach den Unterlagen S die Ausbildungsplatzsuche im Oktober 2018 beendet habe.
Mit am 12. Dezember 2018 eingereichten Formularen gab die Klägerin an, dass S eine Ausbildung bzw. Studium mangels Ausbildungs- oder Studienplatz noch nicht begonnen habe. Sie arbeite mit 9 Stunden pro Woche als Verkäuferin. Aus einer Notiz ergab sich, dass S am 28. August 2018 ohne Erfolg an einem Aufnahmetest für ein Studium an der Universität Wien teilgenommen habe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Antrag auf Kindergeld zu stellen. S antwortete mit einer Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungsplatz vom 25. Februar 2019, dass sie zum September 2019 einen Ausbildungs- oder Studienplatz suche.
Mit Antrag vom 6. März 2019 beantragte die Klägerin für S erneut Kindergeld. Die Beklagte forderte...