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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.11.1998 - 3 K 2030/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1991

 

Tenor

1. Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 1991 vom 13. Mai 1996 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 1996 dahin geändert, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer die strittige Pensionsrückstellung für die Gesellschafter-Geschäftsführerin … berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 60 v.H. und der Beklagte zu 40 v.H. zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die … (im folgenden GmbH), wurde mit notariellem Vertrag vom 04. Februar 1977 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, die Herstellung, der Vertrieb und die Weiterverarbeitung von Elementen und Baustoffen sowie die Betätigung in ähnlichen Geschäftszweigen.

Das Stammkapital betrug zum 04. Februar 1977 100.000,– DM und wurde bis zum Streitjahr 1991 von den Eheleuten … und … je 50 v.H. gehalten.

Diese waren im Kalenderjahr 1991 auch vertretungsberechtigte Geschäftsführer; die GmbH wird lt. Handelsregisterauszug (Bl. 20 Vertragsakte) nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04. April 1990 durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten, wobei die Gesellschafterversammlung auch einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis einräumen kann.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 21. Februar 1984 hatte die GmbH Frau … eine Pensionszusage von monatlich 1.000,– DM und Herrn … eine Pensionszusage in Höhe von monatlich 2.000,– DM gewährt. Diese Pensionszusagen sind in den Pensionsverträgen vom 31. Dezember 1984 (vgl. Bl. 15 und 19 Prozessakte) nä...

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