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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.02.2020 - 6 K 1753/19

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Revision eingelegt (BFH VI R 45/20)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsleistungen an studierendes Kind

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.2022; Aktenzeichen VI R 45/20)

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Anwendung des § 33a EStG die Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 reichten die Kläger eine Anlage Unterhalt ein, in der sie die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 9.920 € für die am 01.07.1988 geborene Tochter V gemäß § 33a Abs. 1 EStG beantragten.

Die in M in einer den Klägern gehörenden Wohnung wohnende Studentin V hatte eigene Bezüge - öffentliche Ausbildungshilfen - in Höhe von 4.020 € (Bafög-Bescheid Bl. 22 ESt-Akte). Aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis hatte V Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.830,37 € lt. elektronischer Übermittlung des Arbeitgebers (Bl. 18/19 ESt-Akte), bzw. 1.869,62 € lt. den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen (Bl. 24-26 ESt-Akte).

In 2017 hatte V Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.098,38 € geleistet (Bl. 23 ESt-Akte).

Im Einkommensteuerbescheid der V für das Jahr 2017 wurden Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 1.830 € und Werbungskosten in Höhe von 2.180 € angesetzt. Die Werbungskosten setzen sich zusammen aus Studiengebühren in Höhe von 605,93 €, Fahrten zur Lerngemeinschaft in Höhe von 150 € und Familienheimfahrten in Höhe von 1.425,12 €, wobei die Entfernungspauschale angesetzt wurde. Hieraus ergab sich ein Verlust in Höhe von 350 €.

Die Kosten zu den eigenen Bezügen bezifferten die Kläger auf 5.753 €. Sie gaben an, Unterhaltsleistungen in Höh...

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