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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.11.2008 - 2 K 1569/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Hinzufügung der Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)“ neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“

 

Leitsatz (redaktionell)

Der besondere Qualifikationsnachweis "Fachberater für Sanierung und Insolvenzveraltung (DStV)" kann mangels amtlicher Verleihung nicht als weitere Berufsbezeichnung oder als Zusatz zur Berufsbezeichnung geführt werden.

Der "Fachberater" beinhaltet als solcher keine Berufsbezeichnung - die ist die des "Steuerberaters" - sondern einen "besonderen Qualifikationsnachweis", es handelt sich auch nicht um eine "Bereichs- oder Gebietsbezeichnung im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunkts". Die Fachberaterbezeichnung setzt vielmehr die berufliche Eigenschaft einer natürlichen Person voraus, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Es handelt sich um eine "scheinbare Berufsbezeichnung", die lediglich - ergänzend zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" - einen "Titel" bzw. einen "anderen Zusatz" darstellt. Abgesehen davon ist der "Fachberater DStV" nicht amtlich verliehen. Eine Hinzufügung zur Berufsbezeichnung kommt nicht in Betracht, da der "Fachberater" kein akademischer Grad ist und auch keine staatlich verliehene Graduierung darstellt.

 

Normenkette

StBerG §§ 1, 33, 43

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.06.2010; Aktenzeichen 1 BvR 1198/10)

BFH (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen VII R 24/09)

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 17. September 2007 hat der anwaltlich vertretene, 1951 geborene Kläger - er ist als Steuerberater freiberuflich tätig - beim Verwaltungsgericht K, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. April 2008 an das hiesige Finanzgericht verwiesen hat, Klage auf Feststellung erhoben, dass er "zur Führung der Bezeichnung Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV) neben der Berufsbezeichnung Steuerberater berechtigt" sei.

Dem liegt folgendes zu Grunde:

Mit Zertifikat vom 24. Juli 2007 erkannte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (im Folgenden: DStV) entsprechend seinen am 5. Dezember 2006 beschlossenen Richtlinien zur Anerkennung von "Fachberatern (DStV)" den Kläger als "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" an (Urkunde, Bl. 2, im Folgenden: Akte 33-34107; vorgenannten Richtlinien: Bl. 15, 19 PA). Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 bat er die Beklagte unter Hinweis auf Pestke - dieser ist Hauptgeschäftsführer des DStV - in "Der Steuerberater" (Stbg) 2007, 224, 233 ff. um Mitteilung, ob Bedenken dagegen bestünden, dass "der verliehene Titel" im Kanzleibriefkopf, auf Visitenkarten, in der Kanzleibroschüre sowie im Internetauftritt ausgewiesen werde; gleichzeitig wolle er auf dem Briefkopf ein "Fachberater-Logo" des DStV verwenden. Unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 und 3 StBerG antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2007 dahin, dass die erworbene Anerkennung keine Berufsbezeichnung sei, sondern lediglich eine bestimmte berufliche Fortbildung dokumentiere (Bl. 3). Es handele sich auch nicht um einen akademischen Titel oder um eine Graduierung. Die Führung der Fachberatertitel des DStV sei daher unzulässig. Der Kläger könne jedoch in Praxisbroschüren, in Internetauftritten etc. auf die erfolgreiche Ableistung seines Fachberaterkurses und die hierdurch erworbene zusätzliche Qualifikation als "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ergänzend hinweisen, auch als Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.

In seiner Klageschrift begründet der Kläger sein Feststellungsinteresse damit, dass die Beklagte nach dem Inhalt ihres Schreibens gegen die beabsichtigte Verwendung der Fachberaterbezeichnung mit den Mitteln des Berufsrechts einschreiten werde. Er vertritt - entsprechend dem "Kurzbeitrag" seines Prozessbevollmächtigten in Stbg 2007, 86 - die Auffassung, dass neben anderen Vorschriften auch § 43 StBerG unter Berücksichtigung des Werberechts und des Gebots der Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Artikels 12 GG verfassungskonform auszulegen sei und daher der Führung der Fachberaterbezeichnung nicht entgegenstehe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Fachberaterbezeichnung um eine Angabe handele, die nicht dem Beruf als Steuerberater betreffe.

Nachdem Fachberaterbezeichnungen, die auf Grund der am 28. März 2007 beschlossenen und am 1. August 2007 nach Genehmigung des BdF in Kraft getretenen Fachberaterordnung (FBO) von der Beklagten verliehen werden, der Führung einer entsprechenden weiteren Berufsbezeichnung - da "amtlich verliehen"; hier im Rahmen der Vorbehaltsaufgaben nach §§ 1, 33 StBerG als "Fachberater für Internationales Steuerrecht bzw. Zölle und Verbrauchssteuern" - nicht entgegenstehen sollen, strebten die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der DStV nach einer einvernehmlichen Lösung zur Führung der von DStV zertifizierten Bezeichnungen. Der Anregung der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens bis zu einem diesbezüglichen Einvernehmen zu beantragen, folgte der Kläger nicht.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie dem Kläger nicht unter...

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