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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.11.2008 - 2 K 1569/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Hinzufügung der Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)“ neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“

 

Leitsatz (redaktionell)

Der besondere Qualifikationsnachweis "Fachberater für Sanierung und Insolvenzveraltung (DStV)" kann mangels amtlicher Verleihung nicht als weitere Berufsbezeichnung oder als Zusatz zur Berufsbezeichnung geführt werden.

Der "Fachberater" beinhaltet als solcher keine Berufsbezeichnung - die ist die des "Steuerberaters" - sondern einen "besonderen Qualifikationsnachweis", es handelt sich auch nicht um eine "Bereichs- oder Gebietsbezeichnung im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunkts". Die Fachberaterbezeichnung setzt vielmehr die berufliche Eigenschaft einer natürlichen Person voraus, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Es handelt sich um eine "scheinbare Berufsbezeichnung", die lediglich - ergänzend zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" - einen "Titel" bzw. einen "anderen Zusatz" darstellt. Abgesehen davon ist der "Fachberater DStV" nicht amtlich verliehen. Eine Hinzufügung zur Berufsbezeichnung kommt nicht in Betracht, da der "Fachberater" kein akademischer Grad ist und auch keine staatlich verliehene Graduierung darstellt.

 

Normenkette

StBerG §§ 1, 33, 43

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.06.2010; Aktenzeichen 1 BvR 1198/10)

BFH (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen VII R 24/09)

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 17. September 2007 hat der anwaltlich vertretene, 1951 geborene Kläger - er ist als Steuerberater freiberuflich tätig - beim Verwaltungsgericht K, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. April 2008 an das hiesige Finanzgericht verwiesen hat, Klage auf Feststellung erhoben, dass er "zur Führung der Bezeichnung Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltu...

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