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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.03.1996 - 2 K 2069/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1988, 1989, 1990. Gewerbesteuermeßbetrag 1988, 1989, 1990

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.07.1997; Aktenzeichen I R 33/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,– DM. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6.8.1987 bzw. 26.10.1987 gegründet und am 11.11.1987 im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Vertretung und Beratung für die Textil- und Bekleidungsindustrie bezüglich kaufmännischer, produktionstechnischer und vertriebstechnischer Leitung sowie deren Im- und Export. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bei Gründung Herr … Er ist laut Eintragung im Handelsregister von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Mit Vertrag vom 27.12.1988 hat die Klägerin ihrem Geschäftsführer … eine Pensionszusage erteilt. Diese beinhaltet sowohl Alters- als auch eine dienstzeitunabhängige Invaliditätsrente. Wegen des Inhalts der Zusage im einzelnen wird auf Bl. 15–24 der Prozeßakten verwiesen. Eine Rückdeckungsversicherung wurde nicht abgeschlossen.

Mit Urkunde vom 10.3.1989 hat Herr … seinen zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kindern … und … je einen Geschäftsanteil von 12.000,– DM geschenkt.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst entsprechend den von ihr eingereichten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 1992 führte er für die Streitjahre eine steuerliche Außenprüfung durch. Im Rahmen der Außenprüfung versagte die Prüferin die steuerliche Anerkennung der aufgrund der Pensionszusage gebildeten Pensionsrückstellungen in Höhe von

1988

1989

1990

29.328,– D...

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