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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.12.2008 - 6 K 2270/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Uneinbringlichkeit bei verbundenem Geschäft

 

Leitsatz (amtlich)

Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn der Käufer die Darlehensraten auf das vom Lieferanten zur Finanzierung der Warenlieferung vermittelte Darlehen nicht mehr zahlt und sich die den Warenkauf finanzierende Bank den nicht vom Käufer gezahlten ausstehenden Darlehensbetrag über ein vom Warenlieferanten zu diesem Zweck unterhaltenes Sperrkonto zurückholt, soweit die Zahlung des Kaufpreises von der Bank an den Warenlieferanten unter dem Vorbehalt erfolgt ist, dass der Käufer die Raten zur Tilgung des von der Bank gewährten Darlehens zahlt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 11 Teil C Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen V R 5/09)

BFH (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen V R 5/09)

 

Tatbestand

Strittig ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG.

Die Klägerin stellt Kochgeschirr, Töpfe und ein sog. Multigarsystem aus Edelstahl her und betreibt den Direktvertrieb ihrer Produkte an Endverbraucher. Die Klägerin ist Organträgerin der Firma A GmbH - A -.

Auf Grund von Rahmenverträgen mit ihrer Schwestergesellschaft S GmbH, - S - vom 1. August 1995 - bis zum 31. Dezember 1997 - bzw. vom 15. Januar 1998 - ab dem 1. Januar 1998 - übernahm die S Warenfinanzierungen aus den Verträgen der Klägerin mit deren Kunden (Blatt 1 bis 10 der Sonderakte und Blatt 20 bis 25 der Sonderakte). Nach den Rahmenverträgen stellt die S den Kunden der Klägerin Kredite zum Kauf von Produkten und zur Finanzierung von Leistungen der Klägerin zur Verfügung. Der Kauf- bzw. Werkvertrag über die zu finanzierenden Produkte wird zwischen der Klägerin und den Kunden abgeschlossen. Die Vermittlung der Kredite erfolgt ebenfalls durch die Klägerin, die hierfür eine Provision ...

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