Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, ob die Hinterlegung
einer ausreichenden, die ggfs. entstehende Steuerschuld abdeckende,
Sicherheitsleistung konstitutive Voraussetzung für die wirksame
Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ist
Leitsatz (amtlich)
Wurde die mit Bescheid der zuständigen Behörde festgesetzte
Sicherheitsleistung vom Steuerlagerinhaber erbracht, wird ein Steueraussetzungsverfahren
- bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch dann wirksam
eröffnet, wenn im Einzelfall die Sicherheitsleistung die potentielle
Steuerschuld nicht vollumfänglich abdeckt.
Weder die RL 208/118/EG (SystemRL) noch das nationale
Recht (hier: SchaumwZwStG und SchaumwZwStV) enthalten eine Rechtsgrundlage
für die Entstehung der Steuer im Falle der nicht ausreichend erbrachten,
die festgesetzte und hinterlegte Sicherheit übersteigenden, - potentiellen
- Steuerschuld.
Normenkette
SchaumwZwStG § 4; SchaumwZwStG § 9; SchaumwZwStG § 11; SchaumwZwStG § 14; SchaumwZwStV § 16; SchaumwZwStV § 18; EGRichtl-2008/118 Art. 18; EGRichtl-2008/118 Art. 21
Nachgehend
BFH (Urteil vom 24.06.2025; Aktenzeichen VII R 33/22)
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schaumweinsteuer
in Höhe von 17.016,72 €.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH &
Co KG eine Weinkellerei.
Eine am 24. und 25. September 2019 für den Zeitraum 1.
Juli 2018 bis 30. Juni 2019 durchgeführte Kontrolle der zum 30.
Juni 2019 erfolgten Bestandsanmeldung der Klägerin durch den Steueraufsichtsdienst
des beklagten Hauptzollamtes (HZA) ergab zwar eine Übereinstimmung
zwischen Soll- und Istbestand. Der Prüfer stellte jedoch fest, dass
im Zeitraum 23. Juli 2018 bis 18. Juni 2019 für insgesamt 10 Sendungen
schaumweinsteuerpflichtiger Produkte, die in das Steuerlager des
Empfängers in Finnland aufge...