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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.08.2022 - 6 K 1427/20 Z

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob die Hinterlegung einer ausreichenden, die ggfs. entstehende Steuerschuld abdeckende, Sicherheitsleistung konstitutive Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ist

Leitsatz (amtlich)

Wurde die mit Bescheid der zuständigen Behörde festgesetzte Sicherheitsleistung vom Steuerlagerinhaber erbracht, wird ein Steueraussetzungsverfahren - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch dann wirksam eröffnet, wenn im Einzelfall die Sicherheitsleistung die potentielle Steuerschuld nicht vollumfänglich abdeckt.

Weder die RL 208/118/EG (SystemRL) noch das nationale Recht (hier: SchaumwZwStG und SchaumwZwStV) enthalten eine Rechtsgrundlage für die Entstehung der Steuer im Falle der nicht ausreichend erbrachten, die festgesetzte und hinterlegte Sicherheit übersteigenden, - potentiellen - Steuerschuld.

Normenkette

SchaumwZwStG § 4; SchaumwZwStG § 9; SchaumwZwStG § 11; SchaumwZwStG § 14; SchaumwZwStV § 16; SchaumwZwStV § 18; EGRichtl-2008/118 Art. 18; EGRichtl-2008/118 Art. 21

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2025; Aktenzeichen VII R 33/22)

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schaumweinsteuer in Höhe von 17.016,72 €.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co KG eine Weinkellerei.

Eine am 24. und 25. September 2019 für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 durchgeführte Kontrolle der zum 30. Juni 2019 erfolgten Bestandsanmeldung der Klägerin durch den Steueraufsichtsdienst des beklagten Hauptzollamtes (HZA) ergab zwar eine Übereinstimmung zwischen Soll- und Istbestand. Der Prüfer stellte jedoch fest, dass im Zeitraum 23. Juli 2018 bis 18. Juni 2019 für insgesamt 10 Sendungen schaumweinsteuerpflichtiger Produkte, die in das Steuerlager des Empfängers in Finnland aufge...

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