Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzweigung von Kindergeld an das Kind, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet
Leitsatz (redaktionell)
Das Kindergeld ist auch dann an das Kind des Kindergeldberechtigten abzuzweigen, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich nicht verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten. Besteht die Unterhaltspflicht zivilrechtlich nicht mehr, weil das Kind eine Zweitausbildung absolviert, so liefe es dem Zweck der Kindergeldgewährung zuwider, das Kindergeld dennoch an den Kindergeldberechtigten selbst auszuzahlen, obwohl dieser tatsächlich keine Unterhaltszahlungen leistet. Da das Kindergeld dazu dient, das Existenzminimum des Kindes abzusichern, ist es in diesem Fall dem Kind selbst auszuzahlen.
Normenkette
EStG § 74 Abs. 1; BGB §§ 1601, 1610
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob das Kindergeld für die Tochter Ch. im Wege der Abzweigung an diese selbst ausgezahlt werden konnte.
Der Kläger beantragte am 24. Oktober 1995 für seine Tochter Ch., geboren am 15. April ..., Kindergeld, da diese seit September 1995 die H. Schule in ... besuchte. Das Kindergeld wurde erst ab Januar 1996 bewilligt, da die Tochter Ch. von September bis Dezember 1995 Ausbildungshilfe nach dem BAföG in Höhe von wenigstens 610,-- DM monatlich erhalten hat (Bl. 121 KG-Akte). Im September 1996 nahm die Tochter Ch. ein Studium an der Fachhochschule ... im Studiengang Sozialwesen auf, so dass das Kindergeld weitergezahlt wurde.
Die Tochter Ch. hatte in der Zeit vom 1. August 1988 bis 26. Juni 1991 bereits eine Ausbildung als Tierarzthelferin absolviert.
Am 30. Dezember 1996 beantragte die Tochter Ch., das Kindergeld zukünftig an sie zu überweisen, da ihr Vater ihr keinen Unterhalt zahlen wür...