Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern die Steuerermäßigung nach § 10 h Einkommensteuergesetz –EStG– gewährt werden kann.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit notariellem Vertrag vom 06. März 1992 haben die Eltern des Klägers diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Grundstück … in Trier samt aufstehender Gebäude übertragen. Die Eltern, die das Grundstück bisher zu eigenen Wohnzwecken nutzten, behielten sich in dem Hausanwesen das lebenslängliche Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht vor. Das Recht gibt Anspruch auf die ausschließliche Benutzung aller Räume im Obergeschoß des Hauses sowie Anspruch auf Mitbenutzung des Kellers und des Hausgartens. Das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sollte unentgeltlich sein. Die verbrauchsabhängigen Kosten für Strom. Wasser, Abwasser usw. waren vom Wohnungsberechtigten zu tragen. Zum Zeitpunkt der Übertragung diente das Obergeschoß als Speicher. Im gleichen Vertrag vom 06. März 1992 übertrug der Kläger einen 1/2-Anteil des übergebenen Grundbesitzes auf die Klägerin. Weiterhin verpflichtete sich der Kläger, an seinen Bruder einen Betrag von … herauszuzahlen (Vertrag Bl. 33 ff Prozeßakten). Es war beabsichtigt, im Obergeschoß eine Wohnung für die Eltern zu errichten. In 1992 wurde mit umfangreichen Baumaßnahmen begonnen. Die gesamten Baukosten beliefen sich auf 480.945,00 DM, wovon nach Angaben der Kläger 61 % auf die selbstgenutzte Wohnung der Kläger entfielen. Die von den Klägern seitdem selbstgenutzte Wohnung wurde neu gestaltet. Hierbei wurde das Woh...