Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Ländergruppeneinteilung bei Wohnsitz des Ehegatten innerhalb der EU
Leitsatz (amtlich)
Ist ein Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig und beantragt der andere Ehegatte, der seinen Wohnsitz innerhalb der EU hat, die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig zum Zweck der Zusammenveranlagung, dann ist bei der Prüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze der §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG - d.h. der Prüfung, ob die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag nicht übersteigen - der Grundfreibetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen; diese Kürzung verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2; EGV Art: 48
Nachgehend
BFH (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen I R 28/10)
Tatbestand
Streitig ist, ob für den Kläger und seine Ehefrau eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er war im gesamten Streitjahr 2008 in D (Deutschland) als Arbeitnehmer beschäftigt und unterhielt aus beruflichen Gründen dort einen doppelten Haushalt. Sein Brutto-Arbeitslohn in 2008 betrug 29.170 €. Weitere Einkünfte hatte er nicht.
Seine Ehefrau wohnte in 2008 in Polen am Familienwohnsitz.
In seiner am 05.06.2009 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Zusammenveranlagung in Verbindung mit dem Antrag gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG, die Ehefrau als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln.
Der Einkommensteuererklärung beigefügt war eine "Bescheinigung EU/EWR", in der Einkünfte der Ehefrau in Höhe von 34.238,40 PLN angegeben waren (umgerechnet 9.849 €).
Der Beklagte erließ am 27.07.2009 einen Einkommensteuerbescheid, mit dem er nur den K...