Entscheidungsstichwort (Thema)
USt-Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines "Campingschecks"
Leitsatz (amtlich)
1. Der Campingplatzbetreiber (Kl.) hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen mit dem Scheckaussteller den von den Campern vorgelegten Nennwertgutschein im Wert von 14 € als Zahlungsmittel zu akzeptieren und ihn entsprechend dieser Verpflichtung auch akzeptiert. Daher ermittelt sich das Entgelt aus dem Nennwert des Gutscheins unter Herausrechnung der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz; die Camper haben jeweils 14 € aufgewendet, um die Vermietungsleistung zu erhalten.
2. Der französische Scheckaussteller ist hinsichtlich der streitbefangenen Vermietungsverträge kein Reiseveranstalter; die Klägerin erbringt auch keine Reisevorleistungen für diesen. Eine Margenbesteuerung ((Art. 306 - 310 MwStSystRL, § 25 UStG) kommt weder direkt noch analog zur Anwendung.
3. Die Campingschecks vorliegender Art sind nicht mit einem Hotel-Voucher vergleichbar.
Normenkette
MwStSystRL Art. 306-310; UStG § 4 Nr. 12 lit. a, § 10 Abs. 1 Sätze 1-2, § 12 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 3
Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von sogenannten "Camping-Cheques", die von einem französischen Unternehmen vertrieben und bei der Klägerin von den Kunden eingelöst wurden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Margenbesteuerung stattzufinden habe, weil sie Reisevorleistungen für den französischen Unternehmer als Reiseveranstalter erbringe.
Die Klägerin ist als Ortsgemeinde eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Durch den Betrieb eines Campingplatzes und angrenzenden Schwimmbades wird sie wirtschaftlich aktiv und erfüllt insoweit die Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art; sie ist damit uneingeschränkt umsatz- und körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Abs. 3 UStG, § 1...