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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.06.2009 - 2 K 1807/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO - zeitliche Ausdehnung eines Kindergeldantrages (Auslegung)

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nach den Umständen des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln, ob und in welchem Umfang vom Antragsteller Kindergeld beantragt wird.

Im Interesse des Antragstellers ist ein Kindergeldantrag ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung in der Weise auszulegen, dass damit die maximale Festsetzung von Kindergeld erstrebt wird, insbesondere auch für die Vergangenheit

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2, § 67 S. 1, § 70 Abs. 1; AO §§ 31, 47, 118, 119 Abs. 2, §§ 169, 171 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kindergeld für zwei Kinder für den Zeitraum Juni 1996 bis Juni 2000 rechtzeitig gestellt worden ist.

Mit am 28. Juli 2000 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre beiden leiblichen Kinder M (geb. 31.10.1992) und N (geb. 26.06.1994). Dem Antrag beigefügt war die Kopie einer Bescheinigung über die Aufenthaltserlaubnis vom 10. Juli 2000 beigefügt. Ohne Erlass eines schriftlichen Festsetzungsbescheides zahlte die Beklagte Kindergeld für die beiden Kinder ab Juli 2000 in der gesetzlichen Höhe.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. Januar 2008 beantragte die Klägerin Kindergeld für die beiden Kinder für den Zeitraum Juni 1996 bis Februar 2000 und verwies dazu auf die Rechtsprechung des FG Düsseldorf vom 20. April 2007 (18 K 5530/01 Kg).

Mit Bescheid vom 8. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte unter Hinweis auf §§ 169, 170 AO zur Begründung aus, dass die Kindergeldansprüche für den Zeitraum vor Januar 2004 verjährt seien.

Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2008 wies die Beklagte den Einspruch...

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