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FG Düsseldorf Urteil vom 20.04.2007 - 18 K 5530/01 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis nach alten Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes vom 13.12.2006 umfasst auch die unter Geltung des AuslG erteilten „alten” Aufenthaltstitel, die gemäß § 101 AufenthG den nunmehr in § 62 Abs. 2 EStG benannten „neuen” Aufenthaltstiteln entsprechen.
  2. Eine nach der Bleiberechtsregelung für abgelehnte Asylbewerberfamilien erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG steht daher bei Anwendung des 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F. für Zeiträume vor Januar 2005 der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gleich.
  3. Eine solche Aufenthaltsbefugnis berechtigt auch dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F), wenn die Arbeitsgenehmigung nach alter Rechtslage durch gesonderte Entscheidung der Arbeitsverwaltung erteilt worden war.
 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 61a S. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 2; AuslG §§ 32, 35; AufenthG §§ 4, 23 Abs. 1, § 26 Abs. 4, § 101 Abs. 2; SGB III § 286

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Der Kläger, Staatsbürger von Togo, reiste im März 1991 als Asylbewerber ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Ehefrau und die Tochter „A”, (geboren 1988) reisten im August 1994 nach; in Deutschland wurden die Kinder „B” (1995) und „C” (1996) geboren. Das Asylverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein Asylfolgeantrag (Urteil des VG Düsseldorf vom 20. Mai 1999 12 K 6486/96.A). Während des Asylverfahrens wurden dem Kläger Aufenthaltsgestattungen bzw. Duldungen bis Oktober 1999 erteilt. Ende September 1999 beantragte der Kläger in Ansehung seiner langen Aufenthaltsdauer die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis; er nahm dabei auf die so genannte Altfallregelung (Beschluss der Innenministerkon...

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