Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1986 und 1989
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. April 1995 werden der geänderte Einkommensteuerbescheid 1986 vom 07. Juli 1994 und der geänderte Einkommensteuerbescheid 1989 vom 11. April 1996 geändert. Es ist zu berücksichtigen, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen 1986 um 15.130,10 DM und die Spekulationsgewinne 1989 um 29.939,36 DM zu mindern sind. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin –Kl. in– wendet sich mit ihrer Klage gegen die Höhe der Vom Beklagten bei ihrer (getrennten) Veranlagung zur Einkommensteuer 1986 angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie – nachdem der Beklagte während des Klageverfahrens mehrfach geänderte Einkommensteuerbescheide 1989 erlassen hat – noch gegen die Höhe der vom Beklagten angesetzten Spekulationsgewinne im Veranlagungszeitraum 1989.
Die Kl. in ist seit Dezember 1986 geschieden; seit etwa August 1985 lebte die Klägerin von ihrem damaligen Ehemann … getrennt (Einkommensteuerakte –EStA– Fach 1986 Bl. 12 und 21). Im Rahmen der anläßlich der Ehescheidung durchgeführten Vermögensauseinandersetzung veräußerte die Kl. in mit Vertrag vom 29. April 1986 (EStA Fach 1986 Bl. 31 ff.) an ihren damaligen Ehemann u.a. ihre Geschäftsanteile an verschiedenen Gesellschaften zum Kaufpreis von 4 Mio. DM. Zunächst in Luxemburg angelegte Gelder wurden im Laufe des Jahres 1986 zwischen den Eheleuten „auseinander gerechnet”; die Gelder bzw. dafür angeschaffte Werte wurden in die Bu...