Entscheidungsstichwort (Thema)
Überentnahmen nur bei negativem Eigenkapital
Leitsatz (amtlich)
Werden Entnahmen nur aus positivem Kapital und nicht durch Darlehen finanziert, so entstehen keine Überentnahmen, die zur Nichtabzugsfähigkeit von betrieblichen Schuldzinsen führen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Besitzunternehmen der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 zu verzinsende Überentnahmen vorgelegen haben.
Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die im Streit befindlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin einen Werbeverlag (im Folgenden: Besitzunternehmen), der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. Zwischen dem Besitzunternehmen und der Fa. D GmbH bestand seit dem 01.01.1998 eine Betriebsaufspaltung. Es verpachtete seither das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen an die GmbH. Stille Gesellschafter des Besitzunternehmens waren Herr T. H. und Frau J. H., der Sohn und die Tochter der Kläger. Sie waren an der Geschäftsführung des Besitzunternehmens nicht beteiligt und sollten bei seiner Liquidation sie keine stillen Reserven an seinem Anlagevermögen erhalten.
Nach den Jahresabschlüssen der Jahre 2005 bis 2007 beliefen sich das Anfangskapital des Werbeverlages, die Einlagen, die Entnahmen und die Gewinne jeweils zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres auf folgende Beträge (in € ):
Kalenderjahr |
2005 |
2006 |
2007 |
Anfangskapital |
1.307.614,- |
1.283.212... |