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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.11.2001 - 6 K 1649/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildung zum Rettungsassistenten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kosten eines Lehrgangs zum Rettungsassistenten sind auch dann Ausbildungskosten, wenn der Steuerpflichtige im Zivildienst die Prüfung zum Rettungssanitäter abgelegt hat.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen VI R 72/02)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Aufwendungen für die Ausbildung zum Rettungsassistenten Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen.

Der Kläger ist ab dem 1. November 1997 als Rettungsassistent beim DRK-Rettungsdienst in ... beschäftigt. In seiner Einkommensteuererklärung 1997 machte er Aufwendungen für die Ausbildung zum Rettungsassistenten in Höhe von insgesamt 21.158,36 DM als Werbungskosten geltend (Bl. 6 der Einkommensteuerakte) und begehrte, den sich ergebenden Verlust in das Jahr 1995 rückzutragen (Bl. 5 der Einkommensteuerakte). Der Kläger hatte zunächst den Beruf des Anlagenelektronikers erlernt und war bis zu dem 19. August 1997 in diesem Beruf tätig. Ab dem 3. Dezember 1995 leistete er seinen Zivildienst beim DRK-Rettungsdienst in ... ab. Während des Zivildienstes wurde er zum Rettungssanitäter ausgebildet und legte am 10. Mai 1996 die Prüfung ab. Vom 11. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 1996 übte er diese Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes aus (Bl. 17 der Einkommensteuerakte). Vom 7. Januar 1997 bis zum 27. Juni 1997 nahm der Kläger erfolgreich an dem „Ergänzungslehrgang für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zur / zum Rettungsassistenten/in nach § 8 Abs. 2 RettAssG“ bei der Lehranstalt für Rettungsdienst in Limburgerhof teil (Bl. 7 der Prozessakte).

In dem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 23. Juli 1998 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen in Höhe von 2.400,00 DM als Sonde...

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