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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.09.2011 - 1 K 1586/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschafts-Informatiker – eine ingenieurähnliche Tätigkeit?

 

Leitsatz (amtlich)

Ein ähnlicher Beruf iSd § 18 Abs. 1 Nr. 1 S 2 EStG setzt eine einem Katalogberuf qualifizierte Ausbildung voraus. Die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein reicht nicht aus, sondern der Steuerpflichtige muss auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2014; Aktenzeichen VIII R 8/12)

BFH (Urteil vom 16.09.2014; Aktenzeichen VIII R 8/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger eine Ausbildung hat bzw. eine Tätigkeit ausübt, die der eines Wirtschaftsinformatikers vergleichbar ist und er deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

Der am 24. Januar 1965 geborene Kläger hat im Juni 1982 den Realschulabschluss erhalten (Bl. 57 GewSt-Akten). Vom August 1982 bis Juli 1984 hat er eine Lehre als Versicherungskaufmann absolviert, die er am 18. Juli 1984 mit der Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann vor der Industrie- und Handelskammer bestanden hat (Bl. 10 Sonderakten). Vom Oktober 1987 bis November 1988 hat er sich bei CONTROL DATA INSTITUT - CDI - die berufliche Qualifikation "EDV-Zusatzwissen" erworben. Die Prüfungsleistungen ergaben die Gesamtbewertung "mit mangelhaftem Erfolg (48 %)" (Bl. 63 Prozessakten).

Im Anschluss an die Ausbildung als Versicherungskaufmann war er von August 1992 bis Dezember 1995 als Versicherungskaufmann und Sachbearbeiter für die A AG tätig. In den Jahren 1987 - 1989 erfolgten Umschulmaßnahmen zum Organisationsprogrammierer und DV-Organisator (Bl. 74 Prozessakte). Nachfolgend arbeitete er von 1989 bis 1991 als angestellter Organisationsprogrammierer für die Z-Bank AG (vgl. auch Aufstellung im Gutachten Bl. 160 Prozessakte). Während dieser Z...

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