Revision eingelegt (BFH V R 46/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für Landeszuschüsse für den Betrieb einer Mensa
Leitsatz (amtlich)
Eine GmbH, die sich vertraglich gegenüber dem Land zum Betrieb einer Mensa an einer Fachhochschule verpflichtet hat und dafür vom Land Zuschüsse erhält, kann sich für die Zuschüsse auf die Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL berufen.
Die Umsätze aus den an die Studenten verkauften Essenmarken sind dagegen nicht steuerbefreit, da insoweit wegen Wettbewerbs mit steuerpflichtigen Anbietern der Ausschluss gemäß Art. 134 MwStSystRL greift.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 18; UStG § 4 Nr. 23; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; MwStSystRL Art. 134
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin im Rahmen eines Mensa-Betriebes erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 23 UStG, § 4 Nr. 18 UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i) der 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i) der MwStSystRL steuerbefreit sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Bau und Betrieb der Campusrestauration an der Fachhochschule Standort X als Mensa, sowie der Bau und die Bewirtschaftung von Studentenwohnheimen ist.
Gründungsgesellschafter waren das Land und kommunale Gebietskörperschaften (Gesellschaftsvertrag vom 05.02.1996, Bl. 72 ff. PA). Mit notariellem Vertrag vom 21.12.2005 (Bl. 118 - 143 PA) wurden 70% der Anteile an der Klägerin an private Anteilseigner veräußert; das Land behielt einen Anteil von 26%.
In der Mensa werden sowohl Studenten als auch Gäste mit Essen und Getränken versorgt. Die Studenten zahlten in den Streitjahren einen - nicht die Kosten deckenden - Beitrag von 2,25 € je Menü. Daneben erhielt die Klägerin Zuschüsse vom Land.
Zur Stärkung der Ko...