Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemietete Wohnung im Dreifamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Steuerpflichtige in einem Dreifamilienhaus eine Wohnung zur Selbstnutzung und eine weitere Wohnung zur Nutzung als Arbeitszimmer angemietet, dann ist die weitere Wohnung als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln.
Der Pauschbetrag von 2.400,-- DM ist zimmer- und nicht personenbezogen und kann deshalb nur einmal gewährt werden, auch wenn beide Ehegatten das in der eigengenutzten Wohnung belegene Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 6 b S. 1, § 9 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung einer angemieteten Zweizimmer-Wohnung als Arbeitszimmer und die Berücksichtigung der dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Bereichsleiter bei der ...-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erhielt er noch ein Honorar i. H. v. 500,-- DM vom ...Verlag für einen in den „...“ veröffentlichten Beitrag. Seine Ehefrau war im Streitjahr arbeitslos und bezog vom 1. Januar - 29. Juni 1998 Arbeitslosengeld.
Der Kläger bewohnte im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau in R, ..., eine angemietete Wohnung, die im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses (3 Wohnungen) belegen war. Ein Raum wurde von dem Kläger nach dessen Angaben bis zum 30. September 1998 gemeinsam mit seiner Ehefrau als Arbeitszimmer genutzt. Die anteiligen Aufwendungen hierfür hat der Beklagte im Streitjahr als Sonderausgaben der Ehefrau des Klägers berücksichtigt.
Laut in Kopie v...