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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.03.2008 - 4 K 2635/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer und Erschließungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erschließungskosten eines von der Gemeinde - als ursprünglicher Eigentümerin - selbst erschlossenen Grundstücks gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn das betreffende Grundstück von der Gemeinde an den Ersterwerber verkauft wird und die auf die Erschließungsanlagen entfallenden Beträge gegen den Ersterwerber aus Vereinfachungsgründen nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Akt festgesetzt werden, sondern - betragsmäßig nachvollziehbar - neben dem Kaufpreis in die zivilrechtliche Vereinbarung mit einfließen.

 

Normenkette

GrEStG §§ 8-9

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Erschließungskosten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören, wenn das streitbefangene Grundstück von der Gemeinde veräußert wird, die die Erschließungsanlagen zuvor hergestellt hatte.

Mit Kaufvertrag vom 16. April 2004 des Notars Dr. K, Urkundenrolle Nummer .../2004 erwarb die Klägerin zusammen mit Herrn R. K. das im Grundbuch des Amtsgerichts P von S Blatt ... lfd. Nr. ... Flur ... Nr. ... eingetragene Grundstück mit einer Größe von 888 qm. Nach Abschnitt III der Urkunde betrug der Kaufpreis 38.628.- € unter Zugrundelegung von 43,50 € pro Quadratmeter. In der Urkunde ist dazu weiter ausgeführt: "In dem Kaufpreis von 43,50 € je Quadratmeter sind Erschließungsbeiträge in Höhe von 13,2629475 € je Quadratmeter Grundstücksfläche, Ausbaubeiträge für die Abwasserbeseitigung und Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Wasserversorgung von 12,531904 € je Quadratmeter Grundstücksfläche sowie Kostenerstattungsbeiträge nach den §§ 135a bis 135c Baugesetzbuch (Ausgleichsmaßnahmen) in Höhe von 0,1935352 € je Quadratmeter Grundstücksfläche enthalten." Abschnitt IV Nummer 4 der Urkunde lautet...

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