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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.07.1998 - 3 K 2651/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Art- und Wertfortschreibung auf den 01.01.1994 (Einheitswert). Grundsteuermeßbetrag auf den 01.01.1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2000; Aktenzeichen II R 31/99)

 

Tenor

1. Der Einheitswertbescheid – Art- und Wertfortschreibung – und Grundsteuermeßbescheid auf den 01. Januar 1994 vom 19. Dezember 1994 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 04. Oktober 1995 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in … gelegenen Grundstücks. Sie hatte dieses Grundstück im Jahre 1979 gekauft und hierauf im Jahre 1984 ein Wohnhaus errichtet.

Das Haus enthält neben Wohnräumen im Erdgeschoß im Keller u.a. weitere Räume, die nach Auffassung der Klägerin eine selbständige Wohnung bilden. Hierbei handelt es sich um einen Kuchenraum, ein Wohn/Schlafzimmer und eine Dusche. Diese ca. 32 qm große Wohnung ist über eine gemeinsame Eingangsdiele im Erdgeschoß über eine Kellertreppe, deren Treppenabgang in einem als Arbeitszimmer genutzten Raum beginnt, zu erreichen. Auf der Ebene der offenen Kellergeschoßwohnung befindet sich auch der Heizungsraum.

Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1984 hatte die Klägerin ihrer Schwiegermutter ein lebenslängliches entgeltliches Wohnrecht an der Kellerwohnung eingeräumt.

Die Klägerin begehrte eine Bewertung als Zweifamilienhaus. Dem schloß sich der Beklagte nicht an, da das Haus keine baulich abgeschlossenen zwei Wohnungen enthalte. Zudem sei es fraglich, ob die 80-jährige kränkliche Schwiegermutter der Klägerin überhaupt in der Lage sei, einen selbständigen Haushalt zu führen.

Mit Einheitswertbescheid vom 22. August 1985 nahm der Beklagte deshalb auf den ...

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