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FG Nürnberg Urteil vom 28.11.2001 - III 195/1999, III 195/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit eines gebraucht erworbenen Flugzeuges zum Umlauf- oder Anlagevermögen; Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Käufer eines gebrauchten Wirtschaftsguts (Flugzeug) ist nicht zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung berechtigt, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an den Kauf an den Verkäufer befristet vermietet wird und der Verkäufer dem Käufer den Rückkauf nach Ablauf des Mietvertrages zu einem garantierten Preis anbietet, der dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht. In diesem Fall ist das Wirtschaftsgut nicht dem Anlagevermögen, sondern dem Umlaufvermögen zuzurechnen.

Zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs, wenn ein vereinbarter Mietpreis nicht die Abgeltung des technischen Wertverzehr des vermieteten Wirtschaftsguts ermöglicht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen IV R 15/04)

BFH (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen IV R 15/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt der Klägerin zu Recht die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für ein erworbenes Flugzeug versagt hat (§§ 7 Abs. 1 EStG, 42 AO 1977).

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Handelsregister noch nicht gelöscht ist. Die Gesellschaft bestand aus der Komplementär-GmbH (Alleingesellschafter: N ) und einem Kommanditisten (ebenfalls N ). Die Kommanditeinlage betrug lt. Gesellschaftsvertrag 1.500.000 DM. Die Gesellschaft begann am 27.11.1992 (§ 4 des Gesellschaftsvertrags vom 25.04.1993) und wurde am 21.04.1993 ins Handelsregister eingetragen. Einziger Unternehmensgegenstand der Klägerin war - in den Streitjahren - die Vermietung eines Flugzeugs an die Firma F GmbH, XXX (Beigeladene). Die Beigeladene ist ein Unternehmen, das den national...

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