Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenschaft als Unternehmer
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine Umsatztätigkeit nicht aufgenommen worden, gilt als Unternehmer, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Unternehmerin und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 18.08.1987 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und im Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist H. K.
Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, der Verkauf, die Vercharterung von Segelyachten sowie der Großhandel mit Yachtzubehör. Spätestens 1988 wurde unter der technischen Leitung des H. K., der nach seinen Angaben über langjährige Segelerfahrung verfügt, und mittels Beauftragung von Subunternehmern mit dem Bau einer hochseetüchtigen Yacht in A. begonnen. Die Baukosten für die Yacht beliefen sich nach der zuletzt eingereichten Bilanz zum 31.12.1995 auf 931.067,93 DM; der angestrebte Verkaufspreis liegt bei ca. 1,3 Mio. DM. Die Yacht ist bisher nicht verkauft.
In den Jahren 1987 bis 1992 machte die Klägerin bei erklärten Umsätzen von 2.500 DM Vorsteueransprüche in Höhe von 152.792,60 DM geltend. Nach Durchführung einer Umsatzsteuerprüfung im Jahr 1988, bei der die Unternehmereigenschaft zunächst wegen fehlender nachhaltiger Tätigkeit verneint worden war, gewährte das Finanzamt in der Folgezeit den begehrten Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuerbescheide ergingen in Hinblick auf die ungewisse Verwendung der Segelyacht vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO. Für die Jahre 199...