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FG Nürnberg Urteil vom 26.11.2013 - 1 K 1884/10

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Revision eingelegt (BFH I R 27/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer österreichischen GmbH; negativer Progressionsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Klagebefugnis von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland, die durch Vertrag mit einer GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich eine atypisch stille Gesellschaft errichtet haben.

2. Zur Durchführung der einheitlichen und gesonderten Feststellung ausländischer gewerblicher Einkünfte bei einer "GmbH & Still".

 

Normenkette

EStG §§ 2a, 4, 32b; FGO § 48; AO § 180; DBAA Art. 7; DABAA Art. 23

 

Tatbestand

Streitig ist, ob sich Verluste aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer österreichischen GmbH ergeben und diese bei den Klägern, insbesondere im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts, zu berücksichtigen sind.

Die Kläger zu Nr. 2-6 sind natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland, die mit Vertrag vom 17.12.2007 mit der Firma X GmbH (= im Folgenden teilweise nur "GmbH") mit Sitz und Geschäftsleitung in y/Österreich eine atypisch stille Gesellschaft (= im Folgenden teilweise nur "GmbH&still" oder) errichteten. Die GmbH wurde am 12.12.2007 gegründet. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist M. Unter der gleichen Anschrift firmiert die M GmbH seit 2001. Sie handelt ebenfalls mit Holz und erbringt forstwirtschaftliche Dienstleistungen mit entsprechenden Arbeitsmaschinen (4 Harvester und 4 Forwarder).

Im Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft vom 17.12.2007 ist u.a. geregelt (Textziffern des Vertrages):

1.1 Die Firma des Geschäftsinhabers lautet "X GmbH", Sitz und Ort der Geschäftsleitung des Geschäftsinhabers ist Z, y.

1.2 Der Geschäftsinhaber ist Unternehmer kraft Rechtsform gemäß § 2 UBG und wird ein...

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