Entscheidungsstichwort (Thema)
Pkw Nutzung nach der 1 % Methode
Leitsatz (amtlich)
Bei Vorliegen von Umständen, die für eine Privatnutzung sprechen, ist zum Nachweis einer ausschließlich beruflichen Nutzung und damit zur Begründung eines nach der Lebenserfahrung untypischen Sachverhalts ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Voraussetzung.
Wenn es sich bei dem Pkw um ein Fahrzeug mit hohem Statuswert handelt, dieser Pkw ständig verfügbar ist und ein Fahrzeug im Privatvermögen fehlt, sind dies Umstände, die für eine Privatnutzung sprechen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung.
Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt, die Klägerin als Dipl.-Informatikerin. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Architekturbüro und die Wohnung der Kläger befinden sich im gleichen Haus.
Die Kläger wurden für die Streitjahre mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21.11.2002 und für 2001 vom 23.04.2003 weitgehend entsprechend den eingereichten Steuererklärungen veranlagt. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Den Klägern stand für Privatfahrten ein sich im Betriebsvermögen der Klägerin befindlicher VW-Bus zur Verfügung, für den bei der Gewinnermittlung der Klägerin ein Eigenverbrauch nach der 1 %-Regelung vom Steuerberater angesetzt wurde. Fahrzeuge im Privatvermögen der Kläger waren nicht vorhanden. Im Betriebsvermögen des Klägers befanden sich in den Streitjahren ein Audi A 8 4,2 Quattro, ein VW Golf (Anschaffung 16.10.1995) und ein Toyota Landcruiser (Anschaffung 04.06.1998).
Im Anschluss an eine mit Prüfungsanordnung ...