Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die wirtschaftliche Eingliederung im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass sich die Tätigkeit des Betriebsunternehmens im Sinne einer Zweckabhängigkeit den gewerblichen Zwecken des Besitzunternehmens unterordnet.
Betreibt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Betriebs-GmbH einen Modehandel, während das Besitzunternehmen die Verpachtung von Grundstükken und sonstigen Betriebsgrundlagen zum Gegenstand hat, so liegt zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebs-GmbH wegen fehlender wirtschaftlicher Eingliederung keine gewerbesteuerrechtliche Organschaft vor.
Eine gewerbesteuerliche Organschaft ist zu verneinen, wenn weder ein schriftlicher Gewinnabführungsvertrag (§ 17 Satz 2 Nr. 1 KStG) vorgelegt wird noch ein solcher den Akten zu entnehmen ist und die Gewinnabführung an das Einzelunternehmen mangels Verbuchung des Ergebnisses der GmbH tatsächlich nicht durchgeführt wurde.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3 S. 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; KStG § 14 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der Kl GmbH eine gewerbesteuerliche Organschaft vorlag.
Der Kläger war bis 1994 alleiniger Anteilsinhaber der Firma Kl GmbH, , 1 –GmbH- und Geschäftsführer dieser GmbH. Er war auch Inhaber der Einzelfirma Kl, Vermögensverwaltung, 1. Gegenstand dieses Unternehmens war die Errichtung, Einrichtung und anschließende Verpachtung eines Betriebsgebäudes an die GmbH. Mindestens seit 1988 werden für die Vermögensverwaltung Bilanzen erstellt. Wirtschafts...