Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemischt freigebige Zuwendung durch Bezahlung überhöhter Bezüge an den Ehemann als Geschäftsführer der Einzelfirma der Ehefrau
Leitsatz (redaktionell)
An den Ehemann als Geschäftsführer der Einzelfirma gezahlte überhöhte Bezüge können gemischt freigebige Zuwendungen der Ehefrau und Firmeninhaberin sein. Für die dazu nötige Prüfung, ob zwischen den aufgrund des Dienstvertrags ausgetauschten Leistungen ein die Annahme einer steuerbaren freigebigen Zuwendung rechtfertigender Wertunterschied besteht, ist von Bedeutung, ob die jährliche Gesamtvergütung dem entspricht, was für vergleichbare Tätigkeiten üblicherweise bezahlt wird; dabei kommt Erhebungen über tatsächlich bezahlte Vergütungen für vergleichbare Tätigkeiten besonderes Gewicht zu. Weiter kommt es darauf an, nach welchen Gesichtspunkten und von welcher Ausgangslage die Höhe der Gesamtvergütung von den Beteiligten festgelegt worden ist sowie welche außerdienstlichen, insbesondere persönlichen Beziehungen zwischen ihnen bestehen. Aus der Ernsthaftigkeit, mit der die Beteiligten die vertraglichen Vereinbarungen durchführen, können sich Hinweise für die Ausgewogenheit oder Unausgewogenheit der Leistungen ergeben.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob ertragsteuerlich als überhöhte Bezüge behandelte Zahlungen an den Kläger als Geschäftsführer der Einzelhandelsfirma seiner Ehefrau freigebige Zuwendungen darstellen.Die Ehefrau des Klägers ist Inhaberin der Einzelfirma A., welche Bürotechnikgeräte vertreibt und Kundendienst, Schulung und Wartung für diese Geräte anbietet. Die Firma mit knapp 40 Bediensteten im Jahr 1997, die Mitte der 80-iger Jahre nach Angabe des Klägers etwa 15 Mitarbeiter beschäftigte, tätigte in den Jahren 1993 bis 1997 Jahresumsätze zwischen 9,7 und...