Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Beiträgen für private Krankenversicherungen, welche den Versicherungsschutz der gesetzliche Krankenversicherung ergänzen, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind Beiträge i.S.d. § 10 Abs.1 Nr. 3a EStG. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) Satz 1 EStG dient der Sicherung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus. Besteht eine Basisabsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine private Versicherung für die bereits abgesicherten Leistungen zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nicht erforderlich.
2. Die Basiskrankenversicherungs-und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG schöpfen den jeweils geltenden Höchstbetrag aus. Für den zusätzlichen Abzug von Versicherungsbeiträgen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG bleibt kein Raum.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob in den Jahren 2010 bis 2019 Beiträge für private Krankenversicherungen anteilig neben den vollen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Ausschöpfung des Höchstbetrages des § 10 Abs. 4 EStG abzugsfähig sind.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und in den Jahren 2017 - 2019 sonstige Einkünfte (Rentenleistungen).
Der Kläger war in den Streitjahren freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (im Folgenden GKV) versichert, die Klägerin und die gemeinsamen volljährigen Kinder T und K waren beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige.
Die Kläger hatten u.a. private Zusatzkrankenversiche...