Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Klage bei USt-Festsetzung i.H.v. 0 € - Leistungsaustausch gegen Entgelt zwischen einer Arbeitsgemeinschaft und den daran Beteiligten
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwer i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO lässt sich daraus ableiten, dass das Finanzamt einen Steuerpflichtigen als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG in Anspruch nimmt.
Arbeitsgemeinschaften von Krankenkassen gem. §§ 197b, 219 SGB V, § 94 Abs. 1a SGB X sind als Einheit zur tatsächlichen, rechtlichen und finanziellen Zusammenarbeit der Beteiligten selbständig i.S.v. § 2 Abs.1 S. 1 UStG.
Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch erfordert eine zielgerichtete konkrete Leistung. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liegt nicht vor bei einer Kostenübernahme ohne konkreten Bezug zu einer im Einzelnen erbrachten Leistung; Abgrenzung zu Leistungen gegenüber Vereinsmitgliedern (BFH-U. v. 29.10.08 XI R 59/07), zu Leistungen gegen Personalgestellung (FG Köln Urt. v. 30.01.08 Az. 7 K 3412/06), zu Entwicklung eines marktgängigen Produkts (BFH-U. vom 05.12.07 - V R 60/05).
Die Entgeltlichkeit läßt sich nicht über die Regelungen der Mindestbesteurunggrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG begründen, wenn kein Fall von Steuerhinterziehung oder -Umgehung vorliegt.
Eine Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen i.S.v. § 197b SGB V kann sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung gem. Art 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, wenn ihre Tätigkeit nicht in das konkurrierende Marktgeschehen eingreift.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; SGB V §§ 197b, 219, SGB X § 94 Abs. 1a; UStG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Nr. 15, 10 Abs. 5; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. f;
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